Hintergrund der Online-Durchsuchung

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IT-Laie Ziercke sagte, "Klar ist, dass die öffentliche Debatte über die Online-Durchsuchung und deren Technik jetzt ein Ende haben muss.".Bundeskriminalamt Online-Durchsuchung Bundestrojaner

Also: welche technischen Möglichkeiten zur Online-Durchsuchung gibt es? Es ist klar, dass die Landeskriminalämter und das BKA auch nur mit Wasser kochen können. 

Und: warum muss die öffentliche Debatte jetzt ein Ende haben? Es geht nicht um die technisch wenig sinnvolle Online-Durchsuchung. Es geht darum, den Art. 13 GG nach dem großen Lauschangriff weiter aufzuweichen. Letztendlich sollen heimliche Hausdurchsuchungen in Zukunft möglich sein. Nach einigen Unionspolitikern, allen voran Schäuble, egal ob mit oder ohne Änderung von Art. 13 GG.

Zunächst einmal aber zur

Technik der Online-Durchsuchung

Informationen des Bundesministerium des Innern (BMI)

Das BMI beantwortet ein paar Fragen der SPD-Bundestagsfraktion im August 2007:

Nach diesen Informationen, kann man sagen:
  1. Die Software soll nur online installiert werden. Nicht während einer heimlichen Hausdurchsuchung.
  2. Es wird demnach tatsächlich Software und kein Hardware-Keylogger verwendet.
  3. Das verschlüsselte Zwischenspeichern und spätere Auswerten bei einer späteren Hausdurchsuchung wäre natürlich möglich. Trotzdem ist zum Installieren eine Internetverbindung nötig.
  4. Die Auswahl der Inhalte wird sich in erster Linie auf Passwörter konzentrieren, auch wenn dies nicht direkt genannt wird. Eine andere Selektion nach Inhalten ist schwierig. Woher soll man zuvor Dateinamen, Dateitypen oder Stichwörter für Bombenbauanleitungen oder Anschläge kennen? Aus vorherigen Ermittlungen z.B. per E-Mail übertragenen Dateien? Dann bräuchte man die Online-Durchsuchung auch nicht mehr.
  5. Die Durchsuchung soll ohne Hilfe von Providern möglich sein. Es müssen also wie bei üblichen Trojanern Sicherheitslücken ausgenutzt werden. Übertragene Dateien (z.B. Updates) sollen scheinbar nicht manipuliert werden. Social Engineering dürfte bei Terroristen nicht so einfach sein.
Die obigen Informationen und Folgerungen können falsch sein. Deshalb prinzipielle Möglichkeiten zur Online-Durchsuchung:

Installation der Remote Forensics Software

  1. physischer Zugriff auf Rechner der Zielperson. Heimliche Hausdurchsuchung.
  2. Infektion von Downloads oder Webseiten "on the fly"
  3. Installation per E-Mail
  4. Zusenden von Datenträgern

Erfolgsaussichten der Installation der Remote Forensics Software

zu: 1. physischer Zugriff auf Rechner der Zielperson. Heimliche Hausdurchsuchung

Wikipedia: Unverletzlichkeit der Wohnung
Die Unverletzlichkeit der Wohnung bedeutet, dass staatliche Organe grundsätzlich nicht berechtigt sind, ohne Zustimmung des Wohnungsbesitzer dessen Wohnung zu betreten oder sonstwie in die Wohnung einzudringen. Daher ist auch grundsätzlich das Abhören von Wohnungen (z. B. auch durch Richtmikrophone) unzulässig. Jedoch schützt Art. 13 GG nicht in allen Facetten vor einer Online-Durchsuchung. Solange nicht körperlich in die Wohnung eingedrungen wird, z.B. um ein Spionagepogramm zu platzieren, oder an das informationstechnische System angeschlossene Geräte wie Kameras oder Mikrophone benutzt werden, um Vorgänge in der Wohnung abzuhören, ist der Eingriff nicht an Art. 13 Abs. 1 GG zu messen. Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 27. Februar 2008 zu 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 Pressemitteilung hierzu
aus dem Urteil:
Das Schutzgut dieses Grundrechts ist die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet (vgl. BVerfGE 89, 1 <12>; 103, 142 <150 f.>). Neben Privatwohnungen fallen auch Betriebs- und Geschäftsräume in den Schutzbereich des Art. 13 GG (vgl. BVerfGE 32, 54 <69 ff.>; 44, 353 <371>; 76, 83 <88>; 96, 44 <51>). Dabei erschöpft sich der Grundrechtsschutz nicht in der Abwehr eines körperlichen Eindringens in die Wohnung. Als Eingriff in Art. 13 GG sind auch Maßnahmen anzusehen, durch die staatliche Stellen sich mit besonderen Hilfsmitteln einen Einblick in Vorgänge innerhalb der Wohnung verschaffen, die der natürlichen Wahrnehmung von außerhalb des geschützten Bereichs entzogen sind. Dazu gehören nicht nur die akustische oder optische Wohnraumüberwachung (vgl. BVerfGE 109, 279 <309, 327>), sondern ebenfalls etwa die Messung elektromagnetischer Abstrahlungen, mit der die Nutzung eines informationstechnischen Systems in der Wohnung überwacht werden kann. Das kann auch ein System betreffen, das offline arbeitet.
Darüber hinaus kann eine staatliche Maßnahme, die mit dem heimlichen technischen Zugriff auf ein informationstechnisches System im Zusammenhang steht, an Art. 13 Abs. 1 GG zu messen sein, so beispielsweise, wenn und soweit Mitarbeiter der Ermittlungsbehörde in eine als Wohnung geschützte Räumlichkeit eindringen, um ein dort befindliches informationstechnisches System physisch zu manipulieren. Ein weiterer Anwendungsfall des Art. 13 Abs. 1 GG ist die Infiltration eines informationstechnischen Systems, das sich in einer Wohnung befindet, um mit Hilfe dessen bestimmte Vorgänge innerhalb der Wohnung zu überwachen, etwa indem die an das System angeschlossenen Peripheriegeräte wie ein Mikrofon oder eine Kamera dazu genutzt werden.

Art. 13 Abs. 1 GG vermittelt dem Einzelnen allerdings keinen generellen, von den Zugriffsmodalitäten unabhängigen Schutz gegen die Infiltration seines informationstechnischen Systems, auch wenn sich dieses System in einer Wohnung befindet (vgl. etwa Beulke/Meininghaus, StV 2007, S. 63 <64>; Gercke, CR 2007, S. 245 <250>; Schlegel, GA 2007, S. 648 <654 ff.>; a.A. etwa Buermeyer, HRRS 2007, S. 392 <395 ff.>; Rux, JZ 2007, S. 285 <292 ff.>; Schaar/Landwehr, K&R 2007, S. 202 <204>). Denn der Eingriff kann unabhängig vom Standort erfolgen, so dass ein raumbezogener Schutz nicht in der Lage ist, die spezifische Gefährdung des informationstechnischen Systems abzuwehren. Soweit die Infiltration die Verbindung des betroffenen Rechners zu einem Rechnernetzwerk ausnutzt, lässt sie die durch die Abgrenzung der Wohnung vermittelte räumliche Privatsphäre unberührt. Der Standort des Systems wird in vielen Fällen für die Ermittlungsmaßnahme ohne Belang und oftmals für die Behörde nicht einmal erkennbar sein. Dies gilt insbesondere für mobile informationstechnische Systeme wie etwa Laptops, Personal Digital Assistants (PDAs) oder Mobiltelefone.
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Art. 13 Abs. 1 GG schützt zudem nicht gegen die durch die Infiltration des Systems ermöglichte Erhebung von Daten, die sich im Arbeitsspeicher oder auf den Speichermedien eines informationstechnischen Systems befinden, das in einer Wohnung steht (vgl. zum gleichläufigen Verhältnis von Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme BVerfGE 113, 29 <45>).

Die Online-Durchsuchung ist offensichtlich nur ein erster Schritt zur heimlichen Hausdurchsuchung.

zu: 2. Infektion von Downloads oder Webseiten "on the fly"

Die wenigsten Softwarehersteller bieten Downloads über verschlüsselte Verbindungen oder wenigstens Prüfsummen über verschlüsselte Verbindungen an. Die Integrität heruntergeladener Programme lässt sich aber relativ einfach über den parallelen Download auf einen anderen Rechner und Vergleich der Prüfsummen sicherstellen. 

zu: 3. Installation per E-Mail

Terroristen verwenden keine Mailprogramme mit Sicherheitslücken und lassen sich von Social-Engineering kaum beeindrucken.

zu: 4. Zusenden von Datenträgern

Terroristen installieren nicht irgendwelche Programme auf Rechnern mit geheimen Daten.

Fazit: Offline PC vs. Online Durchsuchung

Um auch das letzte Restrisiko aus 2) und 3) auszuschließen verwenden Terroristen "Offline PCs" ohne Internetzugang oder verständigen sich durch Boten.

Terrorist offline
Terrorist auf dem Weg ins Internet-Cafe mit verschlüsseltem USB-Stick

Wegen 1) ist die Online-Durchsuchung tatsächlich eine Online Durchsuchung und keine heimliche Hausdurchsuchung. Rechner ohne Internet können wegen 1) und 4) nicht durchsucht werden. Es ist davon auszugehen, dass Verdächtige Software nur aus vertrauenswürdigen Quellen installieren. Die Online-Durchsuchung kann damit nicht dazu beitragen, Terroristen zu fassen und Anschläge zu vermeiden. Die Online-Durchsuchung ist aber nach dem großen Lauschangriff und der Vorratsdatenspeicherung ein weiterer Schritt die Grundrechte auszuhöhlen. Ihr Ziel ist es offensichtlich heimliche Hausdurchsuchungen zu ermöglichen.


Verdeckte Hausdurchsuchung

Das "neue BKA Gesetz": Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt

Über den obigen Link kann jeder Interessierte das Gesetz selbst nachlesen.
Leider sind die beteiligten Ministerien nicht in der Lage, bzw. ist es anscheinend nicht gewollt, den Entwurf auch transparent als Diskussionsgrundlage online zu stellen.

Quelle

Lesenswerte Links zur "Online-Durchsuchung"

die sich offensichtlich zur heimlichen Hausdurchsuchung entwickeln soll:


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